Das EStG schreibt vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein
Betrag von 801 Euro (bei Alleinstehenden)
als Werbungskosten abzuziehen ist (Sparer-Pauschbetrag bzw. Abgeltungssteuer Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt sind, können einen
Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro geltend machen (gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag), wobei der Freibetrag bei der Ermittlung der Einkünfte bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen ist. Anderweitige Aufteilungen sind nur insoweit zulässig, als das die Einkünfte eines Ehegatten niedriger sind als die 801 Euro und der noch übrige anteilige Sparer-Pauschbetrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden darf.
Ein nicht erteilter oder ausreichender Sparer-Pauschbetrag führt bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Steuerabzug gemäß EStG. Demnach werden
Abgeltungssteuer in pauschaler Höhe von
25 Prozent sowie
Solidaritätszuschlag in Höhe von
5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Diese werden auf die Erträge berechnet und durch das Finanzinstitut an die Finanzbehörde abgeführt. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, abgeführte Steuer in der Einkommensteuererklärung anzugeben und eventuell zurückerstattet zu bekommen sofern alle Kriterien für eine Steuerrückzahlung erfüllt sind.