Die gesetzliche Grundlage ist § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG). Ein
Abschlussmakler (§ 34 c Gewerbeordnung) vertritt ein Unternehmen (z.B. eine Versicherungsgesellschaft) und vermittelt dessen Produkte an Dritte. Die Abnehmer kommen dabei in der Regel mit dem eigentlichen Gläubiger nicht in Verbindung, sondern schließen das Geschäft direkt bei dem Vertreter der Gesellschaft ab.
Um als Kapitalanlagevermittler (anderes Wort für Abschlussmakler) tätig werden zu können, muss vorher genau geprüft werden, welche Genehmigungen erforderlich sind. Zu unterscheiden sind dabei vier Vermittlungsgeschäfte. Ein Beispiel ist im Folgenden dargestellt:
1.) Abschlussvermittlung von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft (z.B. Investmentanteile), sonstigen öffentlichen Vermögensanlagen (z.B. Anteile an geschlossenen
Fonds) oder Anteilen von und Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH).
Hier ist z.B. eine Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) nötig.
Heutzutage bieten fast alle
Kreditinstitute die Abschlussvermittlung als Finanzdienstleistung an. In Kooperation mit anderen Unternehmen (Wertpapier-, Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen) vertreiben sie die Produkte Dritter und führen den Abschluss vor Ort aus.