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Acting in Concert
 
Als Acting in Concert bezeichnet man ein abgestimmtes Verhalten der Aktionäre einer Gesellschaft, also ein sogenannter kommunikativer Koordinationsvertrag zwischen den Teilnehmern ohne jegliche rechtliche Vereinbarung.
Rechtsgrundlagen des Acting in Concert sind das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und das in Verbindung dessen veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. September 2006 (Az.: II ZR 137/ 05). Dies besagt, dass ein abgestimmtes Verhalten der Aktionäre noch nicht vorliegt, wenn die Großaktionäre nur die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden absprechen.

Ein Acting in Concert ist dann gegeben, wenn bei der Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung eine Absprache unter einzelnen Aktionären bzw. eines Aktionärs vorgenommen wird, deren/ dessen Summe ihrer/ seiner Anteile mehr als 30 % beträgt und deren Ziel das Gleiche ist. Sobald diese Schwelle überschritten wird, liegt eine Kontrolle vor und die beteiligten Aktionäre müssen laut Gesetz ein sogenanntes „Pflicht- oder Übernahmeangebot“ abgeben, d.h. der oder die Bieter muss/ müssen innerhalb von 4 Wochen nach der Kontrollübernahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein schriftliches Angebot unterbreiten und für die restlichen Anteilseigner veröffentlichen.

Das Angebot muss deshalb an die BaFin gerichtet werden, da diese für die Überprüfung dessen Zuständig ist. Sie hat sowohl vorher die Pflicht, genau zu kontrollieren, ob ein Acting in Concert vorliegt und somit das Pflichtangebot zu unterbreiten ist, als auch nach der Angebotspräsentation dieses genau zu prüfen.

Das Ziel das Acting in Concert ist meistens, verdeckt zu handeln und eine gemeinsames Ziel wie die Übernahme der Gesellschaft oder die Beeinflussung der Gewinnausschüttung zu verwirklichen. Deshalb wird es auch in Zukunft so sein, dass alle Aktionäre, die diesen Zweck verfolgen, gegen die Vorschriften verstoßen und kein Angebot unterbreiten, sollte sich ihr Anteil über die 30 % - Schwelle bewegen.
 
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Stichworte:
Acting in Concert, Acting, Pflichtangebot, Übernahmeangebot, 30%-Schwelle
 
 
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