Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
AG
 
AG ist die Abkürzung für eine Aktiengesellschaft. Sie gehört zu den privatrechtlichen Unternehmensformen, speziell zu den Kapitalgesellschaften.
Die Rechtsgrundlage von Aktiengesellschaften ist das sogenannte Aktiengesetz (AktG). Im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt es sich bei einer AG um eine Handelsgesellschaft. Gegründet werden kann sie zu jedem beliebigen Zweck allerdings von mindestens einer natürlichen oder juristischen Person und nur durch notarielle Beurkundung der Satzung. Entstehen und wirken kann sie aber erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Das Grundkapital einer AG (gezeichnetes Kapital) muss bei der Gründung mindestens 50.000 € betragen. Zerlegt in Aktien muss sich der Mindestnennwert je Aktie auf 1 € belaufen. Die Haftung der Gesellschafter ist maximal auf ihre jeweilige Einlage beschränkt, das heißt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die Firmenbezeichnung muss stets den Zusatz „AG“ (z.B. Telekom AG) enthalten, um die Rechtsform eindeutig zu kennzeichnen.

Die Vertretungsbefugnis einer AG im Außenverhältnis kann jederzeit vertraglich abgeändert werden, muss dann aber ins Handelsregister eingetragen werden. Grundsätzlich sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis, also bezogen auf die Geschäftsführung, gilt das Gleiche mit der Ausnahme, dass eventuelle Änderungen nicht eintragungspflichtig sind.

Die Gesellschaft setzt sich aus mehreren Organen zusammen: dem Vorstand (1 oder mehrere Mitglieder), dem Aufsichtsrat (mindestens 3 Mitglieder) und der Hauptversammlung (HV). Das leitende Organ und gesetzlicher Vertreter ist der Vorstand, welcher vom Aufsichtsrat bestellt wird. Dieser wiederum ist innerhalb des Systems das überwachende Organ. Die Hauptversammlung hingegen ist das Beschluss fassende Organ in einer Aktiengesellschaft. Hier haben die Aktionäre ein Stimmrecht je Aktie und wählen gelichzeitig den Aufsichtsrat. Jeder Aktionär, der nun börsennotierte und nichtbörsennotierte Aktien erwirbt, kauft auch gleichzeitig einen Anteil am Grundkapital an der jeweiligen Gesellschaft und somit auch das Stimmrecht in der Hauptversammlung und weitere andere Rechte wie Recht auf Dividendenzahlung mit.
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten