Als ein solches Ereignis kann beispielsweise das Ableben das
Aktieninhabers festgelegt werden. Die Aktiengesellschaft (AG) ist dann zwingend verpflichtet, die Anteile durch die Zahlung von Bargeld oder die Übertragung von Vermögenswerten des Unternehmens (z.B. Einrichtungsgegenstände etc.) zurück zu nehmen.