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Aktienbuch
 
Das Aktienbuch wird in der Regel auch als Aktienregister bezeichnet und erfasst alle einer Aktiengesellschaft (AG) ausgegeben Namensaktien und deren Inhaber mit Name, Anschrift und Geburtsdatum und die jeweilige Aktienanzahl.
Jede Aktiengesellschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Aktienregister für Namensaktien zu führen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 67 Aktiengesetz (AktG). Allerdings empfiehlt es sich auch, ein Buch für die Verwaltung unverkörperter Mitgliedschaften (z.B. Anteile an einer Globalaktie) zu führen.

Wichtig ist die Eintragung ins Aktienregister auch für die Anleger (Aktionäre), denn nur jener ist ein Aktionär, der auch ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist. Sollte dieser seine Anteile an einen Dritten übertragen, so ist dies der AG mitzuteilen und nachzuweisen, da der bisherige Aktionär gelöscht und der neue Besitzer mit allen Daten eingetragen wird. Für die Wahrung der tatsächlichen Eintragungen sind alle Kreditinstitute dazu verpflichtet, bei einer Übertragung alle notwendigen Daten des neuen Aktieninhabers an die Gesellschaft zu übermitteln. Sollte das nicht der Fall sein, so muss sich die Bank auf Verlangen der Gesellschaft an Stelle des eigentlichen Aktionärs gesondert eintragen lassen. Natürlich trägt die AG alle dabei anfallenden Kosten.

Die Aktiengesellschaft ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Beteiligten eine Löschung im Aktienregister vorzunehmen. Sie muss stets alle Beteiligten informieren und eine angemessene Frist für den Widerspruch setzen.

Jeder Aktionär hat stets das Recht, Auskünfte über seine Eintragungen zu erhalten. Die Gesellschaft darf auch die Daten für unternehmenseigene Zwecke nutzen. Werbung versenden bzw. den Aktionären Angebote verbreiten darf sie aber nur, wenn durch den Aktionär kein Widerspruch besteht. Deshalb ist es wichtig, dass alle Aktionäre ausführlich und rechtzeitig über ihr Widerspruchsrecht informiert und aufgeklärt werden.
 
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Stichworte:
Aktienbuch, Aktienregister, Namensaktien, § 67 AktG
 
 
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