Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
Aktiengesellschaft
 
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Unternehmensform, die in den Bereich der Kapitalgesellschaften zählt. Im Rahmen der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt es sich hierbei um eines Handelsgesellschaft. Rechtlich geregelt wird die AG allerdings im Aktiengesetz (AktG).
Die Gründung einer Aktiengesellschaft kann jederzeit von mindestens einer natürlichen oder juristischen Person erfolgen. Auf welchen Zweck sie ausgerichtet ist, bleibt den Gründern überlassen. Wichtig ist, dass die Satzung notariell beurkundet wird. Sobald die AG auch ins Handelsregister (HR) eingetragen wurde, hat die AG auch rechtliche Wirkung. Die Firmenbezeichnung hat den Zusatz „AG“ zu tragen, damit die Rechtsform eindeutig erkennbar ist.

Das Grundkapital wird bei einer solchen Gesellschaft auch als gezeichnetes Kapitalbezeichnet. Es muss bei der Gründung mindestens 50.000 Euro betragen, wobei jede einzelne Aktie einen Mindestnennwert von 1 Euro aufweisen muss.

Die Gesellschafter des Unternehmens haften lediglich mit ihrer jeweiligen Einlage in die AG. Anders ausgedrückt haftet für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Bei Beanstandungen kann also nicht in das private Vermögen der Gesellschafter gegriffen werden.

Vertreten wird eine AG im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese Vertretungsbefugnis kann allerdings jederzeit vertraglich abgeändert und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Im Innenverhältnis (Geschäftsführung) ist ebenfalls gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen mit dem Unterschied, dass Abänderungen nicht eintragungspflichtig sind.

Die Zusammensetzung einer AG sieht grundsätzlich wie folgt aus:

1. Vorstand
•    ein oder mehrere Mitglieder
•    leitendes Organ
•    gesetzlicher Vertreter der AG
•    wird vom Aufsichtsrat bestellt

2. Aufsichtsrat
•    mindestens drei Mitglieder
•    überwachendes Organ
•    durch HV gewählt

3. Hauptversammlung (HV)

•    Beschluss fassendes Organ

Im Rahmen der Hauptversammlung, die mindestens einmal jährlich stattzufinden hat, haben die Aktionäre (Teilhaber der AG) ein Stimmrecht, sofern es auf Grund besonderer Bedingungen (z.B. bei Vorzugsaktien) nicht ausgeschlossen ist.
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
Aktiengesellschaft, AG, ICH-AG, Kapitalgesellschaft, Aktien, Aktionär
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten