Eine weitere Möglichkeit bietet die qualifizierte Mehrheit des Aktienbesitzes. Hier kann vorgeschrieben sein, dass eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit reicht, um beispielsweise die AG aufzulösen etc., d.h. um bestimmte mit der Gesellschaft verbundene Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden das
Aktiengesetz (AktG) und die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft.