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Angeld
 
Das Angeld, meist auch Haftgeld genannt, gehört zu den privatrechtlichen Sicherungsmitteln, speziell zu den „kleineren“ schuldrechtlichen Sicherheiten.
Die Rechtsgrundlage des Angelds ist § 908 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), welches noch heute eine wichtige Gesetzesgrundlage im österreichischen Zivilrecht und das älteste gültige Gesetzbuch im deutschen Rechtsraum darstellt.

Vor Vertragsabschluss ist, entweder nur als Zeichen des Vertragsabschlusses oder als Sicherung der Vertragserfüllungen, ein Betrag zu entrichten.

Grundsätzlich differenziert man zwei Funktionen des Angeldes: Beweisfunktion und Sicherungsfunktion. Werden nach Vertragsabschluss die Vereinbarungen nicht erfüllt, so kann die schuldlose Partei das Angeld behalten (Angeldempfänger) bzw. den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurück fordern (Angeldgeber).
 
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Stichworte:
Angeld, Haftgeld, Angeldgeber, Angeldempfänger
 
 
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