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Anschaffungskosten
 
Der Begriff Anschaffungskosten stammt aus dem betrieblichen Rechnungswesen und beschreibt die Aufwendungen, die bei Erwerb und Inbetriebsetzung eines Vermögensgegenstandes aufgewendet werden müssen.
Die Gesetzliche Grundlage für die Definition von Anschaffungskosten ist § 255 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach ist die Voraussetzung zur Ermittlung der Kosten, dass diese auch zweifellos dem jeweiligen Vermögensgegenstand zugeordnet werden können.

Bei der Berechnung der Anschaffungskosten müssen auch die anfallenden Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten etc.), die nachträglichen Kosten (z.B. Montagekosten etc.) und eventuelle Preisminderungen (z.B. Rabatte etc.) berücksichtigt werden. Demnach ergibt sich folgende Formel:

Anschaffungspreis
+ Nebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
- Rabatte
- Skonti
_________________________________
= Anschaffungskosten


Steuerlich betrachtet, stellen die Anschaffungskosten auch den maximalen Wertansatz für die Bewertung dar. Handelt es sich bei den Gegenständen um abnutzbare, dann ist die Obergrenze für die Bewertung die um die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten. Bei der Berechnung der steuerlich anzusetzenden Kosten bleibt die Umsatzsteuer unberücksichtigt, sofern seitens des Unternehmens Vorsteuer abgezogen werden darf, d.h. Ausgangspreis ist immer der Nettopreis.
 
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Stichworte:
Anschaffungskosten, Anschaffung, Kosten, betriebliches Eechnungswesen, Abschreibung
 
 
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