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Anteilscheinrücknahme
 
Die Anteilscheinrücknahme bedeutet, dass die Kapitalanlagegesellschaft die ausgegebenen Anteilscheine zurück nimmt und im Gegenzug den verbrieften Nennwert dem Anleger auszahlt.
In Deutschland sind Kapitalanlagegesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, Anteilscheine zurück zu nehmen, sofern es vom Anleger gewünscht ist bzw. gefordert wird.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 37 Investmentgesetz (InvG).

Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Rücknahme der Anteilscheine auch aussetzen, sofern dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen und das Interesse der Anleger gewahrt wird. Während der Aussetzung dürfen außerdem keine neuen Anteilscheine ausgegeben werden. Desweiteren ist die Kapitalanlagegesellschaft dazu verpflichtet, verschiedene Einrichtungen wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Aussetzung zu informieren.
 
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Stichworte:
Anteilscheinrücknahme, Rücknahme, Anteilschein, Aussetzung, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesetz
 
 
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