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Ausfallbürgschaft
 
Die Ausfallbürgschaft, auch Schadlosbürgschaft genannt, ist eine Art von Bürgschaften, die nicht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt sind.
Der Gläubiger (z.B. das Kreditinstitut) kann den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er erfolglos versucht hat, in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners zu vollstrecken. Hat er also einen Verlust an der verbürgten Forderung erlitten, d.h. z.B. fehlende Zins- und Tilgungsleistungen des Schuldners, und dieser konnte durch die Zwangsvollstreckung nicht oder zum Teil nicht befriedigt werden, so kann der Bürge zur Zahlung herangezogen werden.

Eine besondere Form der Schadlosbürgschaft ist die modifizierte Ausfallbürgschaft. Im Bürgschaftsvertrag wird eine Vereinbarung getroffen, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. Festgelegt werden kann z.B. „Der Ausfall gilt als eingetreten bei Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“. Üblich ist diese Form der Bürgschaftsleistungen insbesondere bei den Kreditgarantiegemeinschaften oder bei den öffentlichen Gebietskörperschaften.

Es gibt auch Ausfallbürgschaftsbanken. Diese bürgen dann für einen Kreditnehmer bei dessen Hausbank. Diese Bürgschaft stellt für die Finanzierungsinstitute eine vollständige Sicherheit dar. Allerdings haftet die Bürgschaftsbank nur für 80 % der beantragten Bürgschaftssumme, für die restlichen 20 % haftet der Kreditnehmer selbst.

In allen Fällen geht nach Befriedigung des Gläubigers die Forderung auf den Bürgen über, d.h. er muss nun die offenen Beträge vom Hauptschuldner einholen. Daher sollte man sich vorher genau über die Vertragsinhalte einer Bürgschaft informieren und sicher gehen, dass man als Bürge die eventuell anfallenden Zahlungen jederzeit aufbringen kann.

 
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Stichworte:
Ausfallbürgschaft, Gläubiger, Bürgschaft, Kredit, Finanzierung, Ratenkredit,
 
 
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