Die Rechtsnatur von Einlagen ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es sind entweder
Gelddarlehen (§ 488 BGB) oder
unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB).
Grundsätzlich wird in der Praxis zwischen
Einlagen durch Kunden und Kreditinstituten entschieden, wobei Spareinlagen nur durch Privatkunden erfolgen. Bilanziell werden bei
Kreditinstituten diese Geschäfte als Einlagengeschäfte bezeichnet und auf der Passivseite erfasst.
Auf welche Art und Weise man sein Geld „aufbewahrt“, hängt ganz von den Wünschen des Anlegers ab. Bei Kontokorrentguthaben (Sichteinlagen), eher als Girokonto bekannt, nimmt man am bargeldlosen Zahlungsverkehr teil und mindert seine Bargeldhaltung. Termineinlagen sind zinsbringende Anlagen auf eher kurze Zeit. Wo hingegen Spareinlagen zur Ansammlung von Vermögen gedacht sind.
Bankeinlagen sind risikoarm. Die Sicherheit wird durch eine Standardisierung erreicht, welche sich auch auf die Wirtschaftlichkeit in Form von niedrigen Kosten auswirkt. Bei den meisten Arten von Einlagen steigen mit zunehmender Anlage- oder Bindungsdauer auch die Zinsen.