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Begebbarkeit
 
Der Begriff „Begebbarkeit“ ist eine andere Bezeichnung für die „Übertragbarkeit“ und findet speziell im Finanzwesen bzw. in der Wirtschaft allgemein Anwendung. Davon spricht man, wenn die Möglichkeit besteht, ein Recht, eine Verpflichtung, eine Sache oder eine Forderung auf einen andere Person übertragen zu können.
Bezogen auf den Finanzbereich spielt die Begebbarkeit zum Einen im Zahlungsverkehr (Übertragung von Buchgeld durch Überweisung etc.) und zum Anderen im Wertpapierwesen eine große Rolle. Beim Letzteren findet sogar eine Untergliederung der Wertpapiere nach der Übertragbarkeit bzw. Begebbarkeit statt:

1. Inhaberpapiere (lauten auf Inhaber)

2. Oderpapiere (lauten auf namentlich Berechtigten)

3. Rektapapiere (lauten auf Namen einer Person)

 
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Stichworte:
Begebbarkeit, Übertragbarkeit
 
 
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