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Bezugsrecht
 
Erhöht eine Aktiengesellschaft (AG) ihr Kapital und gibt neue („junge“) Aktien sowie Wandel-/Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte aus, haben die Aktionäre das Recht zum Bezug dieser Papiere, also das sogenannte Bezugsrecht. Geregelt ist das Bezugsrecht in den §§ 186ff und § 221 Aktiengesetz (AktG).
Entsprechend seinem bisherigen Anteil hat der Aktionär eine gewisse Anzahl an Bezugsrechten. Allerdings kann dieses in der Hauptversammlung mit nur ¾ der Mehrheit auch ausgeschlossen werden. Zulässig ist das, wenn die Kapitalerhöhung gegen Einlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Papiere den allgemeinen Börsenkurs nicht wesentlich (max. 5 %) unterschreitet. Überlässt man aber den Aktionären das Recht, so kann das Bezugsrecht dazu genutzt werden, die neuen Aktien zu beziehen. Doch ein Recht ist keine Pflicht. Der Aktionär kann seine Bezugsrechte auch während der Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen an der Börse verkaufen oder verfallen lassen. Der Bezugsrechtshandel beginnt am ersten Tag der Bezugsfrist und endet zwei Börsentage vor Ablauf der Frist. Am sinnvollsten ist es allerdings, die neuen Aktien zu beziehen, um den gleichen Anteil am Unternehmen zu behalten und die vorerst entstehenden Kursverluste der alten Aktien auszugleichen, da mit der Ausgabe auch der Preis der alten Aktien sinkt.

Der rechnerische Wert eines Bezugsrechtes, also der Preis, wird über ein relativ kompliziertes Verfahren ermittelt. Generell gesehen ergibt er sich aus der Differenz zwischen dem Börsenkurs der alten Aktie und dem Bezugspreis der neuen Aktie unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses.

Das Bezugsrecht ermöglicht also dem Aktionär, seinen prozentualen Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft beizubehalten und den entstehenden Kursverlust der alten Aktien auszugleichen.
 
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