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Bilanzaktiva
 
Als Bilanzaktiva, oder schlicht auch Aktiva, bezeichnet man die linke Seite einer Bilanz eines Unternehmens und sie bildet das Gegenstück zur Bilanzpassiva. Diese Seite beschreibt die Mittelverwendung eines Unternehmens.
Die rechtliche Grundlage bildet sowohl das Handelsgesetzbuch (HGB) als auch das Kreditwesengesetz (KWG). Nach dem KWG werden als Bilanzaktiva die folgenden Werte ausgewiesen:

1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft)
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen

Unterteilt wird die Bilanzaktiva in

- Anlagevermögen
-> Gegenstände, die für den dauerhaften Geschäftsbetrieb bestimmt sind wie Geschäftsausstattung ...

- Umlaufvermögen
-> die Mittel zur kurzfristigen Verwendung wie Bargeld, kurzfristige Finanzanlagen oder Rohstoffe

- Rechnungsabgrenzungsposten.
-> können z.B. im Voraus bezahlte Mieten sein
 
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Stichworte:
Bilanzaktiva, Aktiva, linke Seite, Bilanz, Mittelverwendung
 
 
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