Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das
Börsengesetz (BörsG).
Voraussetzung für das Zustandekommen von Börsenpreisen ist das Vorliegen von Kauf- und Verkaufsaufträgen, welche sowohl limitiert als auch nicht limitiert sein können.
Unterschieden werden hierbei
Stücknotierungen und
Prozentnotierungen. Stücknotierungen sind Kurse, die in einer Geldeinheit je Stück ausgedrückt werden (z.B. bei
Aktien, Optionsscheinen etc.). Prozentnotierungen werden in Prozent des Nennwertes angegeben (z.B. bei Schuldverschreibungen, Genussscheinen etc.).
Laut Gesetz müssen die festgestellten Kurse und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze „(…) unverzüglich und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt gemacht werden. (…)“.