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Börsenrat
 
Der Börsenrat ist ein Geschäftsorgan bzw. ein Gremium einer Börse und darf aus maximal 24 Mitgliedern bestehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Börsengesetz (BörsG) und die jeweilige Börsenordnung.
Die Mitglieder des Rates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt und müssen Vertreter aus den folgenden Gruppen haben:

- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken

- die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

- die Skontroführer

- die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind

- andere Emittenten solcher Wertpapiere

- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften

- die Anleger

Aus ihrer Mitte werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter gewählt.

Zu den Aufgaben des Börsenrates zählen unter Anderem:

- Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und der Zulassungsordnung für Börsenhändler

- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde

- Überwachung der Geschäftsführung

- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

- Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
 
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Stichworte:
Börsenrat, Börsenorgan, Gremium
 
 
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