Die Mitglieder des Rates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt und müssen
Vertreter aus den folgenden Gruppen haben:
- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken
- die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,
- die Skontroführer
- die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind
- andere Emittenten solcher Wertpapiere
- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften
- die Anleger
Aus ihrer Mitte werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
Zu den Aufgaben des Börsenrates zählen unter Anderem:
- Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und der Zulassungsordnung für Börsenhändler
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
- Überwachung der Geschäftsführung
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
- Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde