Eine zweite Art ist das
Sachdarlehen. Hier wird einem Kreditnehmer eine vertretbare Sache zu einem vereinbarten Entgelt über einen bestimmten Zeitraum überlassen. Darlehensnehmer ist dazu verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen, und bei Fälligkeit eine Sache gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben.
Voraussetzung für die Aufnahme eines Darlehens ist der Abschluss eines
Darlehensvertrages. Dieser stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar und kommt durch zwei gegeneinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Einige Punkte eines solchen Kontrakts sind unter Anderem:
- Darlehensart
- Darlehenshöhe
- Laufzeit
- Rückzahlungsart
- Kündigungsmöglichkeiten
- Kosten
- Besicherung
- Gerichtsstand
- Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Bei Darlehensverträgen an private Haushalte gelten ergänzend die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff BGB).
Welche Konditionen(Zinsen) ein Darlehensnehmer erwarten kann, richtet sich in der Regel nach der Laufzeit des Kredites und der Bonität des Schuldners. Der
Kreditgeber prüft also sie Kreditfähigkeit und –würdigkeit.
Einige Darlehensarten sind im Folgenden aufgelistet:
1. kurzfristige Darlehen
- Kontokorrentkredit
- Lombardkredit (Wertpapierkredit)
- Wechselkredit
2. mittel- und langfristige Darlehen
-
Ratenkredit
- Baufinanzierungskredit
- Investitionskredit
- Kommunaldarlehen