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Darlehen
 
Ein Darlehen ist laut §§ 488 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Kredit, bei dem Bar- oder Buchgeld (Liquidität) mit der Verpflichtung des Kreditnehmers zur vertragsgemäßen Erfüllung aller Vereinbarungen für eine vereinbarte Laufzeit zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff „Kredit“ stammt dabei von den lateinischen Wörtern „credere“ (= glauben, vertrauen) und „creditum“ (= das auf Treu und Glauben Anvertraute). Theoretisch stellt ein Darlehen also eine Geldleihe dar.
Eine zweite Art ist das Sachdarlehen. Hier wird einem Kreditnehmer eine vertretbare Sache zu einem vereinbarten Entgelt über einen bestimmten Zeitraum überlassen. Darlehensnehmer ist dazu verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen, und bei Fälligkeit eine Sache gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben.

Voraussetzung für die Aufnahme eines Darlehens ist der Abschluss eines Darlehensvertrages. Dieser stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar und kommt durch zwei gegeneinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Einige Punkte eines solchen Kontrakts sind unter Anderem:

- Darlehensart
- Darlehenshöhe
- Laufzeit
- Rückzahlungsart
- Kündigungsmöglichkeiten
- Kosten
- Besicherung
- Gerichtsstand
- Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Bei Darlehensverträgen an private Haushalte gelten ergänzend die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff BGB).

Welche Konditionen(Zinsen) ein Darlehensnehmer erwarten kann, richtet sich in der Regel nach der Laufzeit des Kredites und der Bonität des Schuldners. Der Kreditgeber prüft also sie Kreditfähigkeit und –würdigkeit.

Einige Darlehensarten sind im Folgenden aufgelistet:

1. kurzfristige Darlehen

- Kontokorrentkredit
- Lombardkredit (Wertpapierkredit)
- Wechselkredit

2. mittel- und langfristige Darlehen

- Ratenkredit
- Baufinanzierungskredit
- Investitionskredit
- Kommunaldarlehen
 
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Stichworte:
Darlehen, Darlehn, Kredit, Zinsen, Forderung, Fälligkeit
 
 
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