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Defizit-Finanzierungsverbot
 
Das Defizit-Finanzierungsverbot ist unter Anderem im EG-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) verankert und definiert ein spezielles Finanzierungsverbot der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten.
Demnach dürfen diese Banken keine Finanzierungen für die folgenden öffentlichen Stellen (Defiziteinheiten) vornehmen:

- Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft
- Zentralregierungen
- regionale oder lokale Gebietskörperschaften
- andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
- sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten


Des Weiteren ist es verboten, dass die EZB oder andere nationale Zentralbanken von den oben genannten Stellen Schuldtitel (Schuldverschreibungen etc.) erwirbt, um dadurch Kapital zur Verfügung zu stellen.

Ausgeschlossen von diesen Bestimmungen sind allerdings die Kreditinstitute, die im öffentlichen Eigentum stehen, da diese durch die EZB und die nationalen Zentralbanken wie private Kreditinstitute behandelt werden.
 
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Stichworte:
Defizit-Finanzierungsverbot, Defiziteinheit, öffentlich, Finanzierung, EG-Vertrag
 
 
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