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Eigenheimzulage
 
Die Eigenheimzulage war ein direkter und unkomplizierter staatlicher Zuschuss für Bauherren und Immobilienkäufer. Seit dem 1. Januar 2006 ist dieser allerding weggefallen.
Die staatliche Förderung war nur denen vorbehalten, deren Einkommen im Jahr des Erwerbs/ Baus und im Vorjahr (Summe der beiden Jahre) gesamt 70.000 € (Singles) bzw. 140.000 € (Eheleute) nicht überstieg. Waren Kinder im Haushalt vorhanden, so erhöhte sich die Grenze um 30.000 € pro Kind und Jahr.

Wurden diese Kriterien erfüllt, so hatte man mit den neuen Regelungen ab dem 01. Januar 2004 die Chance auf eine Grundförderung in Höhe von 1 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowohl für Neu- als auch Altbauten. Maximal konnte man 1.250 € pro Jahr für höchstens 8 Jahre beziehen. Auch hier wurden Kinder im Haushalt berücksichtigt. Pro Kind unter 18 Jahren gab es zusätzlich 800 € jedes Jahr. Für Bauherren und Immobilienkäufer, die ihren Bauantrag vor dem 01.Januar 2004 stellten bzw. den notariellen Kaufvertrag abschlossen, betrug die jährliche Eigenheimzulage noch 5 % der Herstellungskosten mit einer Obergrenze von 2.556 € für Neubauten sowie 2,5 % der Anschaffungskosten für Altbauten bei einer Obergrenze von 1.278€. Für beide Fälle erhielt man pro Kind weitere 767 €. Egal, ob vor oder nach dem 01. Januar 2004, für Kinder im Alter zwischen 18 und 27 Jahren konnte eine Kinderzulage beantragt werden, sofern man für diese noch Kindergeld erhielt oder einen Kinderfreibetrag hatte.

Die Eigenheimzulage konnte pro Person nur einmal im Leben beantragt und bezogen werden. Für Eheleute galt dies ebenfalls pro Person. Dabei wurden auch frühere Förderprogramme laut §§ 7b und 10e Einkommenssteuergesetz mit einbezogen. Ausnahme war nur, wenn man den Zuschuss nicht die vollen 8 Jahre in Anspruch nahm. Dann konnte man den Rest auf künftiges Wohneigentum übertragen.
 
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