Grundsätzlich haftet jeder Eigentümer mit dem von ihm erbrachten Eigenkapitalanteil gegenüber den Gläubigern des Unternehmens (Kapitalgesellschaften), wobei bei Personengesellschaften (OHG, GbR, KG etc.) noch zusätzlich das private Vermögen in die Haftung mit einbezogen wird. Sollten noch Zuschüsse von Eigentümern fehlen, können diese beispielsweise in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nach verlangt werden.
Bei
Personengesellschaften errechnet sich das Eigenkapital durch die
Summierung aller Kapitalkontosalden. Bei den
Kapitalgesellschaften ergibt es sich durch den
Abzug aller Schulden von der Bilanzsumme. Nach dem
Handelsgesetzbuch (HGB) wird bei der zweiten Gesellschaftsform das Eigenkapital wie folgt aufgegliedert:
Eigenkapital:
1. Gezeichnetes Kapital
2. Kapitalrücklage
3. Gewinnrücklagen:
3.1. gesetzliche Rücklage
3.2. Rücklage für eigene Anteile
3.3. satzungsmäßige Rücklagen
3.4. andere Gewinnrücklagen
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
Diese Position findet man
in der Bilanz einer Gesellschaft auf der Passivseite als ersten Punkt und es ein wichtiger Faktor für die Feststellung der
Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft, denn je größer diese Bilanzposition ist, umso größer ist auch die Liquidität bzw. der finanzielle Spielraum.
Eigenkapital wird dem Unternehmen dabei langfristig zur Verfügung und zeitlich nicht begrenzt. Je nach Gesetzeslage und Rechtsform sind die Eigentümer (Gesellschafter) verpflichtet, einen bestimmten Teil zum Eigenkapital zu zusteuern bzw. es muss ein Mindestkapital bei Gründung vorhanden sein.
Beispiel:
GmbH: Stammkapital (Eigenkapital) min. 25.000 € → Einlage je Gesellschafter min. 100 €
AG: Grundkapital (Eigenkapital) min. 50.000 € → Einlagen durch
Aktien
etc.