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Eigenmittel
 
Die Eigenmittel bzw. Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten sind/ ist Bestandteil der Sicherheits- und Liquiditätsvorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und dienen vor allem dem Gläubigerschutz der Institute, d.h. die Sicherheit der Einlagen muss gewährleistet sein.
Um gewisse Anforderungen zu erfüllen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank unter Anderem Basel I (Grundsatz I) aufgestellt, welches bereits 1992 in Kraft getreten ist und durch Basel II konkretisiert wurde. Demnach müssen alle risikobehafteten Geschäfte mit angemessenen Eigenmitteln unterlegt sein, wodurch gleichzeitig das Volumen der Bankgeschäfte begrenzt wird. Die Eigenmittel dienen außerdem als Maßstab zur Beurteilung der finanziellen Stabilität eines Kreditinstitutes.

Grundsätzlich kann man also sagen, dass die Eigenmittel 2 wesentliche Funktionen haben:

-> Haftungsfunktion: Auffangen von Verlusten (Einlagensicherung)
-> Begrenzungsfunktion: Begrenzung risikobehafteter Aktivgeschäfte (Kreditvergabe etc.)

Die Eigenmittel von Kreditinstituten (sowie Finanzholding-Gruppen und Institutsgruppen) bestehen dabei grundsätzlich aus den folgenden Positionen:

1. Haftendes Eigenkapital
Diese Position unterteilt sich in

a) Kernkapital
-> hierunter zählen beispielsweise
- das eingezahlte Kapital,
- die offenen Rücklagen,
- Bilanzgewinn / Zwischenbilanzgewinn
- Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
- Sonderposten für allg. Bankrisiken nach § 340g HGB
- von der BaFin anerkanntes freies Vermögen

b) Ergänzungskapital
Dieses darf maximal bis zur Höhe des Kernkapitals (Ergänzungskapital ≤ Kernkapital) berücksichtigt werden, wobei hierbei noch eine Unterteilung in erste und zweite Klasse erfolgt:

Ergänzungskapital 1. Klasse ≤ Kernkapital
Ergänzungskapital 2. Klasse ≤ 50 % des Kernkapitals

-> hierunter zählen beispielsweise

Erste Klasse:
- Vorsorgereserven nach § 340f HGB
- Vorzugsaktien
- nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Gebäuden, Wertpapieren, Verbundunterunternehmen, Investmentanteilen
- steuerfreie Rücklagen
- Genussrechtsverbindlichkeiten

Zweite Klasse:
- längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
- Haftsummenzuschlag (bei Genossenschaftsbanken)

2. Drittrangmittel
-> hierunter zählen beispielsweise

- Nettogewinn aus Handelsgeschäften
- kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten
- gekapptes Ergänzungskapital

Aus diesen Positionen errechnen sich dann die Eigenmittel der Institute:

Kernkapital
+ Ergänzungskapital
= haftendes Eigenkapital
+ Drittrangmittel
= Eigenmittel
 
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Stichworte:
Eigenmittel, Basel I, Eigenmittelausstattung, Grundsatz I
 
 
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