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Eigentümerversammlung
 
Jeder, der sich eine Eigentumswohnung kauft, wird Eigentümer und somit auch Mitglied in der Eigentümerversammlung. Zu der Eigentümerversammlung gehören alle Eigentümer, die in einem Haus Wohneigentum besitzen, d.h. Mieter einer Eigentumswohnung gehören nicht dazu.
Die Eigentümerversammlung verwaltet das Gemeinschaftseigentum, denn Räumlichkeiten wie das Treppenhaus gehören allen Eigentümern. Alle gemeinschaftlichen Belange, die ein Haus betreffen, werden auf der Eigentümerversammlung beschlossen. Einmal pro Jahr muss diese Versammlung laut Wohnungseigentümergesetz stattfinden, um gemeinschaftliche Beschlüsse über die Abrechnung des laufenden Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres zu fassen. Renovierungsarbeiten, sonstige Reparaturen und Arbeiten an der Außenanlage sowie Instandhaltungsarbeiten müssen gemeinsam beschlossen werden, da diese auch von allen Eigentümern zu finanzieren sind.

Die Eigentümerversammlung kann die Verwaltungsarbeiten des Gebäudes an eine Hausverwaltung abtreten. Diese verwaltet dann ein Gemeinschaftskonto des Hauses, erstellt Abrechnungen und beruft regelmäßig die Eigentümerversammlung ein. Ein solcher Hausverwalter kann entweder einer der Eigentümer sein oder eine neutrale Firma, die sich auf die Hausverwaltung von Eigentumshäusern spezialisiert hat. Es kann aber auch eine neutrale Person sein, dem die Eigentümer das Recht zur Verwaltung und Leitung übertragen. Dadurch hat auch die Versammlung einen Vertreter, der Ansprechpartner für alle Belange ist. Schließlich können nicht alle Eigentümer als Ansprechpartner fungieren und auch nicht alle können gemeinsam die Verwaltung erledigen.
 
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Stichworte:
Wohnung, Finanzierung, Kredit, Ratenkredit, Immobilie
 
 
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