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Einfuhrumsatzsteuer
 
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine spezielle Form der Mehrwertsteuer bezogen auf dem Import (Einfuhr) von Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) in die Bundesrepublik Deutschland, d.h. aus Drittländern.
In Gegensatz zu allgemeinen Umsatzsteuer, die eine Verkehrssteuer darstellt, ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchssteuer. Es handelt sich hierbei um eine Abgabe im Sinne des Zollrechts und wird von der Bundeszollverwaltung erhoben, da sie beim Import entsteht. Dabei werden sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen belastet.

Der Einfuhrumsatzsteuersatz richtet sich nach dem aktuellen Umsatzsteuersatz in der Bundesrepublik und wird auf den Wert der importierten Ware zuzüglich eventueller Transportkosten, Zollgebühren etc. berechnet. Demnach beträgt er derzeit 19 %, wobei bestimmte Güter wie Lebensmittel, Bücher, Zeitungen etc. mit einem geringeren Satz (7 %) behaftete sind.

Für Unternehmen gibt es außerdem die Möglichkeit, bei einem Wiederverkauf der Ware die gezahlte Steuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und als „Vorsteuer“ abzusetzen. Dadurch wird gewährleistet, dass wirklich nur der Endverbraucher steuerlich belastet wird. Für die Betriebe stellt die Einfuhrumsatzsteuer also nur ein Durchlaufposten in der Bilanz dar.

Seit dem 01. Januar 1993 mit dem Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes wird die Einfuhrumsatzsteuer nur noch auf importierte Waren außerhalb dieses Gebietes erhoben. Der innergemeinschaftliche Erwerb (innerhalb des Europäischen Binnenmarktes) unterliegt der allgemeinen Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes.
 
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Stichworte:
Einfuhrumsatzsteuer, Steuern, Finanzamt, Abgaben, Geld, Einfuhr, Waren, Umsatzsteuer
 
 
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