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Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
 
Als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist können sowohl Spareinlagen als auch Termingeldeinlagen vorkommen, d.h. Guthaben auf Kontokorrentkonten werden nicht mit einer Kündigungsfrist belegt.
Spareinlagen
Laut der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) muss die Mindestkündigungsfrist von Spareinlagen 3 Monate betragen, wobei auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden kann. Nur eine Kürzung der Frist ist nicht erlaubt.

Kunden können über diese Einlagen nur dann frei verfügen, wenn sie das Guthaben bei der Bank kündigen und die Kündigungsfrist vollständig verstreichen lassen. Die RechKredV räumt aber allen Instituten die Möglichkeit ein, ihren Kunden für jedes Sparkonto einen Freibetrag von je 2.000,00 € monatlich zu gewähren. Bis zu diesem Betrag kann frei und ohne Kündigung verfügt werden. Soll mehr verfügt werden oder gehen die einzelnen Verfügungen eines Monats über diesen Betrag hinaus, so ist die Bank berechtigt, Vorschusszinsen zu verlangen, die schließlich mit den Guthabenzinsen verrechnet werden.

Termineinlagen
Bezogen auf die Kündigungsfrist kann die Termineinlage nur als Kündigungsgeld und nicht als Festgeld vereinbart werden, da bei der letzten Variante keine Kündigungsfrist sondern eine feste Laufzeit vereinbart wird. Bei Kündigungsgeldern wird eine Kündigungsfrist vereinbart, die mindestens 1 Monat betragen muss. Nach oben hin gibt es keine Grenze.

Auch hier kann nur nach Ablauf der Frist frei verfügt werden. Sollte eine vorzeitige Verfügung von Nöten sein, so kann die Bank unter Anderem Folgendes festlegen:

- keine Vergütung von Zinsen
- niedrigere Zinsen für die tatsächliche Laufzeit
- Vorschusszinsen wie beim Sparverkehr
- keine vorzeitige Verfügung, aber Bereitstellung eines Darlehens für die zeit bis zur Fälligkeit
 
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Stichworte:
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Spareinlagen, Termineinlagen, Kündigungsgeld
 
 
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