Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
Einreicherobligo
 
Ein Einreicherobligo ist ein (Kredit)Rahmen, der einem Kunden direkt oder indirekt eingeräumt wird, um vorzeitige Zahlungsverpflichtungen zu tilgen. Ein solches Obligo findet man vor Allem im Lastschrift- und Wechselverkehr.
Lastschriftverkehr
Da bei Lastschriften dem Gläubiger (Einreichender -> z.B. Händler etc.) der Betrag bereits gutgeschrieben wird, ohne dass Gewissheit über die Einlösung der Lastschrift besteht, ist eine gewisse Bonität Voraussetzung, da der Einreicher bereits über das Guthaben verfügen kann, obwohl es jederzeit vom Konto rückbelastet werden kann (z.B. weil beim Schuldner nicht genügend Geld auf dem Konto ist etc.). Deshalb wird genau die Kreditwürdigkeit des Gläubigers geprüft, bevor er eine Zulassung zum Einreichen von Lastschriften seitens der Bank erhält, da gewährleistet sein muss, dass auch eventuelle Ausfälle abgefedert werden können.

Ist eine ausreichende Kreditwürdigkeit vorhanden, wird ein Einreicherobligo vereinbart. Hier wird festgelegt, bis zu welcher Höhe der Gläubiger Lastschriften insgesamt einreichen darf.

Beispiel:
Einreicherobligo = 10.000,00 €
Lastschrift 1 = 2.000,00 €
Lastschrift 2 = 6.000,00 €
Lastschrift 3 = 4.000,00 €
Lastschrift gesamt = 12.000,00 €
-> Da die Summe der eingereichten Lastschriften das Einreicherobligo überschreiten, muss der Gläubiger eine weg lassen, da er die 10.000,00 € nicht überschreiten darf (z.B. LS 1 weg lassen). Er muss abwarten, bis die Beträge durch die Konten der Schuldner ausgeglichen sind, um die letzte Lastschrift ebenfalls einreichen zu können.

Sobald eingereichte Lastschriften vom Konto des Schuldners abgebucht sind und bei der Einreicherbank verbucht worden sind, kann der Gläubiger sein Einreicherobligo wieder in diesem Umfang nutzen. Folglich kann man also sagen:

-> Eingereichte noch nicht diskontierte Lastschriften vermindern vorerst das Einreicherobligo
-> Eingereichte und eingelöste (diskontierte) Lastschriften erhöhen das Einreicherobligo wieder


Wechselgeschäft
Hier ist die Vorgehensweise genau wie beim Lastschriftverkehr, d.h. dem Gläubiger wird ein Einreicherobligo eingeräumt. Allerdings wird hier dieses Obligo vermindert, indem diskontierte Wechsel eingereicht werden und erhöht, indem man andere Wechsel wieder verkauft und auf die Einlösung wartet.
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
Einreicherobligo, Obligo, Rahmen, Kreditrahmen, Diskontierung, diskontieren, Lastschrift, Wechsel, Lastschriftverkehr, Wechselgeschäft
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten