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| Einwirkungsverbot |
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Das Einwirkungsverbot ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) festgehalten und ist dort wie folgt formuliert:
„(…) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“
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Stichworte:
Einwirkungsverbot, Einfluss, EG, EG-Vertrag |
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