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Einzelfirma, bankliche
 
Unter einer banklichen Einzelfirma versteht man ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns (EK), das Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreibt und anbietet. In Deutschland sind bankliche Einzelfirmen allerdings nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erlaubt.
Im KWG ist demnach folgende Formulierung zu finden:

Kreditinstitute, die eine Erlaubnis (…) benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.“


Grundsätzlich bedürfen Institute, die im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Einzelfirmen aber haben keine Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu bekommen.

Anders ist das bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft. Sie haben die Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin zu bekommen. In die Beurteilung der Solvenz, die Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb ist, sind allerdings die Risikoaktiva des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter mit einzubeziehen. Zudem hat der Inhaber der Einzelfirma entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die Kunden im Falle …

… des Todes,
… der Geschäftsunfähigkeit oder
… der Einstellung der Geschäftstätigkeit

des Inhabers ausreichend abgesichert und geschützt sind.
 
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Stichworte:
bankliche Einzelfirma, Einzelkaufmann, Bank, Rechtsform
 
 
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