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Erfüllungsort
 
Der Erfüllungsort oder auch Leistungsort ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Ort, an dem Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern weder ein Ort für die Leistung bestimmt wurde noch aus den Umständen (besonders aus der Natur des Schuldverhältnisses) zu entnehmen ist.
Bei einem Schuldverhältnis, das im Gewerbebetrieb des Schuldners entstand, gilt der Ort der gewerblichen Niederlassung und nicht der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Als Schuldner ist dabei stets die Person anzusehen, die eine Leistung (Versendung einer Ware etc.) zu erbringen hat.

Generell aber ist zu berücksichtigen, dass allein der Tatbestand, dass der Schuldner die Kosten einer Versendung übernimmt, nicht dazu führt, dass der Ort für die Versendung (Ablieferungsort) zugleich der Erfüllungsort ist. Zudem sind die Regelungen zum Erfüllungsort unabhängig vom Zahlungsort zu betrachten.

Gefahrenübergang beim Versendungskauf
Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes etc. geht auf den Gläubiger (Käufer) über, sobald der Schuldner (Verkäufer) seine Leistung am Erfüllungsort erbracht hat bzw. die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gesendet wird und der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
 
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Stichworte:
Erfüllungsort, Leistungsort, Erfüllung, Ort der Erfüllung, Ort der Leistung, Gefahr, Gefahrenübergang, Gefahrübergang
 
 
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