Am 1. Juni 1998 wurde die Europäische Zentralbank im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion als Nachfolger des Europäischen Währungsinstitutes (EWI) gegründet. Ihre Tätigkeit nahm die Einrichtung am 1. Januar 1999 vollständig auf. Sowohl der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) als auch die Satzung des ESZB dienen als Rechtsgrundlage für die Geschäftstätigkeiten der EZB. Die Aufgaben sind 1992 im
Maastrichter Vertrag über die Europäische Union festgelegt worden.
Dazu gehören unter Anderem: • Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten
• Sicherstellung des Zahlungsverkehrs
• Durchführung der Geldpolitik und der Devisengeschäfte
• Aufsicht über die
Kreditinstitute
• Genehmigungserteilung über Ausgabe der EURO-Banknoten (Notenmonopol)
Die Organe gliedern sich in den EZB-Rat und das Direktorium.
1. EZB-Rat = beschlussfassendes Organ
• Mitglieder: Präsidenten der nationalen Zentralbanken und Mitglieder des Direktoriums
• Bestimmung Geld- und Währungspolitik der EZB
• Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
Erweiterter EZB-Rat • Mitglieder: Präsident und Vizepräsident der EZB, Notenbankpräsidenten aller EU-Länder
• Einbeziehung auch jener EU-Staaten, die noch nicht an der Währungsunion teilnehmen
2. Direktorium = ausführendes Organ
• Mitglieder: EZB-Präsident, Vizepräsident, bis zu vier weitere Mitglieder, die von den Staats- und Regierungschefs der EURO-Länder ernannt werden
• Amtszeit beträgt 8 Jahre
• Keine Wiederwahl möglich
• Ausführung der Beschlüsse des EZB-Rates
• für laufende Geschäfte der EZB zuständig