Die Rechtsgrundlagen der EZB sind
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und die ESZB/ EZB-Satzung. Gegründet wurde sie als Nachfolger des Europäischen Währungsinstitutes (EWI) am 1.Juni 1998 im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion mit einem Grundkapital von 5 Milliarden Euro. Am 01. Januar 1999 nahm die EZB ihre Tätigkeit vollständig auf.
Die Organe der Europäischen Zentralbank sind der
EZB-Rat und das
Direktorium.
EZB-Rat (beschlussfassendes Organ)
Der Rat besteht aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken und den Mitgliedern des Direktoriums. Er bestimmt die Geld- und Währungspolitik der Europäischen Zentralbank. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Allerdings steht den nationalen Zentralbanken bei Fragen der Kapitalausstattung, der Währungsreserven und der Gewinnverteilung nur ein gewichtetes Stimmrecht je nach Höhe ihres Kapitalanteils zu. Die Mitglieder des Direktoriums haben in Bezug auf diese Punkte kein Stimmrecht.
Erweiterter EZB-Rat
Diesem gehören neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der EZB die Notenbankpräsidenten aller EU-Länder an. Der Grund für den Bestand dieser Abteilung ist, dass so auch diejenigen EU-Staaten in die Beratung mit einbezogen werden, die noch nicht an der Währungsunion teilnehmen.
Direktorium (ausführendes Organ)
Mitglieder dieses Organes sind der EZB-Präsident, dessen Vizepräsident und bis zu vier weitere Mitglieder, die von den Staats- und Regierungschefs der EURO-Länder ernannt werden. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre und eine Wiederwahl ist nicht möglich. Das Direktorium führt die Beschlüsse des EZB-Rates aus und ist für die laufenden Geschäfte der EZB zuständig.
Das Aufgabengebiet der EZB wurde 1992 in Maastricht im Vertrag über die Europäische Union beschlossen.
Um sachgerecht, neutral und effizient arbeiten zu können, ist die politische Unabhängigkeit notwendig. Einige Ziele der Zentralbank sind die Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten, Sicherstellung des Zahlungsverkehrs, Durchführung der Geldpolitik und der Devisengeschäfte. Weiterhin hat sie Aufsicht über die
Kreditinstitute und erteilt die Genehmigung über die Ausgabe der EURO-Banknoten (Notenmonopol).