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Fährgeld
 
Wenn mit Personen oder mit einem Fahrzeug eine Fähre befahren wird, so wird eine entsprechende Barzahlung fällig. Diese dient der Bezahlung der Überfahrt und entsprechend bezeichnet man diese als Fährgeld.
Bereits im antiken Griechenland gab es diese Zahlung. Der Sage nach transportiere der geisterhafte Fährmann „Charon“ Tote, die für die Bezahlung dieser letzten Überfahrt einen Obolus bekamen, der unter die Zunge gelegt wurde. Bis heute hat sich der Brauch, die Fähre vor Fahrtantritt zu bezahlen, erhalten.

Viele Binnenschifffahrtsgesellschaften, die Fähren betreiben, kassieren demzufolge auch weiterhin ein solches Fährgeld.
Für die Bestimmungen auf Fähren, die auch die Festlegungen zum Fährgeld enthalten, gibt es schriftlich niedergelegte Beförderungsbedingungen. Zum Beispiel heißt es in etwa: „Wer ohne Fahrschein angetroffen wird, obwohl er Gelegenheit zum Einlösen hatte, gilt als Schwarzfahrer, ähnlich den öffentlichen Verkehrsmitteln“. Dann kommt zum nachträglich zu entrichtenden Fährgeld noch ein saftiger Strafbetrag - Schwarzfahren lohnt sich demzufolge auch auf Fähren nicht.

Neben den Bestimmungen zum ordnungsgemäßen Bezahlen enthalten die Bestimmungen ferner noch Beförderungsbedingungen, Angaben zu Fahrplänen und Tarifen sowie natürlich den Fahrpreisen, Hinweise zum Verkauf und zur Gültigkeit der Fahrkarten sowie Angaben zu den verschiedenen Platzkategorien.
 
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Stichworte:
Fährgeld, Fähre, Überfahrt, Schiff, Schifffahrt
 
 
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