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Fakultativklausel
 
Mit dem Begriff „Fakultativklausel“ wird eine frühere Alternativklausel bei Überweisungen beschrieben. Bei dieser Klausel wurde den Kreditinstituten der Weg, der für eine Überweisung genommen wird, freigestellt.
Fakultativ bedeutet dabei allgemein auch in anderen Bereichen:

- „Nach eigener Wahl“,
- „nicht verbindlich“,
- „möglicher Weg“ oder
- „nach eigenem Ermessen“.

Die Fakultativklausel war dabei ein wichtiges Instrument der Portfolioabsicherung der Kreditinstitute. In der Praxis bedeutete das, dass ein Kreditinstitut das Recht besaß, eine Überweisung – wenn ein Kunde mehrere Konten bei diesem Kreditinstitut hat – auch auf ein anderes Konto, als angegeben, zu überweisen.

Die Fakultativklausel darf aber nach einer hochrichterlichen Entscheidung wegen des eventuell auftretenden Verzögerungsschadens nicht mehr angewandt werden. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt die Fakultativklausel dabei gegen das frühere Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG), welches noch für Altverträge Gükltigkeit besitzt. Die Zahlungsadresse (sog. „Adress for payment“), also die „Anschrift“ des Empfängerkontos, ist unbedingt einzuhalten. Die höchstrichterliche Entscheidung ist von den Kreditinstituten stets zu berücksichtigen.

Außer im Bankenwesen trifft man auf den Begriff Fakultativklausel auch noch im Bereich des Wahlrechts in der Europäischen Union (EU) Hier ist die Verwendung von Fakultativklauseln erlaubt. Die Fakultativklausel erlaubt dabei einem EU-Bürger, auch in dem Land, in dem er lebt, an einer Kommunalwahl teilzunehmen.
 
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Stichworte:
Fakultativklausel, fakultativ, Überweisung, Empfängerkonto, BGH, Urteil
 
 
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