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Fallgeld
 
Beim Fallgeld handelt es sich um eine alte Gebühr, die in Deutschland in einigen Orten gezahlt werden musste, wenn ein Besitzerwechsel von Grundstücken auf Grund des Ablebends des bisherigen Besitzers vonstatten ging.
Das Fallgeld musste meist von den Hinterbliebenen (in der Regel Kinder) gezahlt werden, die die Bewirtschaftung des Grundstückes übernahmen. Beim Fallgeld handelt es sich entsprechend um den Vorläufer der heutigen Erbschaftssteuer.

Fällig wurde die Abgabe aber auch – als Vorläufer der heutigen Grunderwerbssteuer – wenn auch ohne Tod des ursprünglichen Besitzers ein Grundstück den Besitzer durch Erwerb (Kauf) wechselte.

Gezahlt werden musste das Fallgeld an den Lehnsherrn. Dieser ließ einen bestimmten Teil davon der Armenkasse zuweisen.

Der Begriff an sich findet heutzutage unter Anderem im Bereich der Glücksspiele, speziell der Lotterie, Anwendung. Hier bezeichnet das Fallgeld den Absprungertrag (Unterschiedsbetrag). Dieser entsteht, wenn ein Lotterieeinnehmer, der so genannte „Lottery Agent“, ein zurück gegebenens Los an einen neuen Kunden abermals verkauft.

Darüber hinaus wird der Begriff „Fallgeld“ auch für die Zahlungen an ein Krankenhaus verwendet, welches an Testpatienten noch nicht eingeführte bzw. noch nicht zugelassene Medikamente erprobt und dafür dem Hersteller dieses Medikamentes eine Dokumentation über den Verlauf des Versuchs zukommen lässt. Für die Markteinführung von einem neuen Medikament eines Herstellers ist dies unerlässlich.
 
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Stichworte:
Fallgeld, Erbschaftssteuer, Grunderwerbssteuer, Grundstück, Tod, Medikament, Lotterie, Lotto
 
 
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