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Falschberatung
 
Bei einer Falschberatung handelt es sich um einen Fehler eines Finanzberaters einer Bank oder eines Versicherungsberaters einer Versicherungsgesellschaft, den dieser im Bezug auf eine Kapitalanlage begangen hat.
So kann eine Falschberatung im Extremfall zum Ruin eines Geldanlegers führen, wenn dieser durch eine falsche Beratung sein gesamtes (oder aber zumindest einen Teil) seines Vermögens verliert, weil er „blindes Vertrauen“ gegenüber dem Rat des Finanzberaters seiner Bank an den Tag gelegt hat. In solch einem Fall kann das Kreditinstitut in die Verantwortung gezogen und zur Haftung heran gezogen werden, da bei einem Beratungsgespräch durch schlüssiges Verhalten ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande kommt. Die Rechtslage besagt hier nämlich, dass ein Finanzberater einer Bank das Profil eines Kunden, der Geld anlegen möchte, genau im Blick haben muss, wenn er diesem eine Geldanlage empfiehlt. Dabei müssen sowohl der Wunsch des Kunden bezüglich Anlagezeitraum, wie auch das Anlageziel (Wunschrendite) und auch letztlich die Risikobereitschaft des Kunden berücksichtigt werden.

Eine Falschberatung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Kunde über ein Produkt nicht ausreichend informiert wurde und zum Beispiel vorzeitig sein Geld wieder benötigt, wegen der langfristigen Bindung dieses aber nicht erhalten kann und statt Eigenkapital zu verwenden einen Kredit aufnehmen muss.

Den Beweis einer Falschberatung muss aber der Kunde führen. Ansprüche bezüglich einer Falschberatung kann ein Geschädigter gegen eine Bank seit der Schuldrechtsreform 2002 nur noch 3 Jahre nach Entstehung der Falschberatung geltend machen – noch vor einiger Zeit betrug die Frist bis zu 30 Jahre.
 
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Stichworte:
Falschberatung, Beratung, beraten, Fehler, Auskunftsvertrag, Beratungsvertrag
 
 
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