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Faustpfand
 
Das „Faustpfand“ ist ein Begriff aus dem Pfandrecht, speziell dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (Mobiliarpfandrecht) und stellt hier eine Voraussetzung dar.
Es meint, dass zur Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache wie Wertpapiere, Waren, Kraftfahrzeuge etc. die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts zwischen dem Eigentümer der Sache (Verpfänder) und dem Gläubiger (Pfandnehmer) vorliegen muss und die Sache physisch übergeben werden muss. Es findet also ein Eigentümerwechsel statt, d.h. die Sache wird „in die Faust des Gläubigers“ gegeben.

Rein rechtlich ist dies auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, wonach das Faustpfandrecht auch erst nach der Übergabe rechtswirksam wird.

Teilweise (z.B. KfZ) ist die Übergabe der eigentlichen Sache nicht möglich, sodass dies durch gewisse Ersatzdinge besiegelt wird. Beispielsweise dienen wichtige Urkunden (z.B. KfZ-Brief etc.) oder Schlüssel ersatzweise der Übergabe. Wichtig dabei ist, dass der Gläubiger stets Zugriff hat und die Verwertung des verpfändetetn Gegenstandes – wenn nötig – jederzeit möglich ist. Allerdings handelt es sich hierbei nicht mehr um einen echten Faustpfand, sodass sich die Institute üblicherweise der Sicherungsübereignung (andere Form der Sicherheit) bedienen.
 
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Stichworte:
Faustpfand, Faustpfandrecht, Faustpfandprinzip, Pfand, Pfandrecht, bewegliche Sachen, Sicherungsübereignung
 
 
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