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Finanzdienstleistungen
 
Finanzdienstleistungen werden von Finanzdienstleistungsinstituten (Unternehmen) - keine Kreditinstitute - gewerbsmäßig für andere erbracht. Außerdem vertreiben sie Leistungen, die für den Vertrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören

1) Anlagevermittlung: Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis

2) Anlageberatung: Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen

3) Betrieb eines multilateralen Handelssystems: Interesse eines großen Personenkreises wecken und Kaufangebote einholen etc.

4) Platzierungsgeschäft: Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

5) Abschlussvermittlung: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung

6) Finanzportfolioverwaltung: Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum

7) Eigenhandel: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere

8) Drittstaateneinlagenvermittlung: Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

9) Finanztransfergeschäft: Besorgung von Zahlungsaufträgen

10) Sortengeschäft: Handel mit Sorten

11) Kreditkarten- und Reisescheckgeschäft: Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks

Wann sich ein Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitut bezeichnen darf, ist im § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Beaufsichtigt werden diese Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin).
 
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Stichworte:
Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen, Finanzen, Dienstleister, Finanzdienstleister
 
 
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