Die rechtliche Grundlage hierfür ist sowohl das
Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Finanzkommissionsgeschäfte zu den Bankegeschäften gezählt werden, als auch das
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), bei dem diese Geschäfte zu den Wertpapierdienstleistungen gefügt werden. Zusätzlich greift auch das
Handelsgesetzbuch (HGB), in dem beispielsweise die Sorgfaltspflichten geregelt sind.
Grundsätzlich meint man damit also, dass die Institutionen (= Kommissionäre) Wertpapiere oder Waren im eigenen Namen kaufen oder verkaufen (=
Ausführungsgeschäft), jedoch auf die Rechnung des Auftraggebers handeln. Hier kann es auch vorkommen, dass weitere Institutionen (= Zwischenkommissionäre) mit einbezgen werden.
Dabei müssen vor Allem die folgenden Punkte beachtete werden:
- Interesse des Kunden (= Kommittente) wahren
- Weisungen des Kommittenten befolgen
- Abschluss des Ausführungsgeschäftes anzeigen
etc.
Im HGB ist geregelt, dass der Kommissionär (sofern nicht ein Zwischenkommissionär angezeigt ist) dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Geschäftes haftet.