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Finanzkommissionsgeschäft
 
Finanzkommissionsgeschäfte (Kommission = lat. „comittere“ -> „veranstalten“ oder „anvertrauen“) sind jene Geschäfte von Handelsunternehmen, Kreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, die sich auf die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten bzw. Waren im eigenen Namen für fremde Rechnung beziehen.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist sowohl das Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Finanzkommissionsgeschäfte zu den Bankegeschäften gezählt werden, als auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), bei dem diese Geschäfte zu den Wertpapierdienstleistungen gefügt werden. Zusätzlich greift auch das Handelsgesetzbuch (HGB), in dem beispielsweise die Sorgfaltspflichten geregelt sind.

Grundsätzlich meint man damit also, dass die Institutionen (= Kommissionäre) Wertpapiere oder Waren im eigenen Namen kaufen oder verkaufen (= Ausführungsgeschäft), jedoch auf die Rechnung des Auftraggebers handeln. Hier kann es auch vorkommen, dass weitere Institutionen (= Zwischenkommissionäre) mit einbezgen werden. Dabei müssen vor Allem die folgenden Punkte beachtete werden:

- Interesse des Kunden (= Kommittente) wahren
- Weisungen des Kommittenten befolgen
- Abschluss des Ausführungsgeschäftes anzeigen
etc.

Im HGB ist geregelt, dass der Kommissionär (sofern nicht ein Zwischenkommissionär angezeigt ist) dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Geschäftes haftet.
 
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Stichworte:
Finanzkommissionsgeschäft, Finanzkommissionsgeschäfte, Kommissionsgeschäft, Kommissionsgeschäfte, Kommission
 
 
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