Weitere Ziele, die mit dem Lösungskonzept verfolgt werden, sind:• Beruhigung und Stabilisierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Finanzinstitutionen
• Reduzierung der Belastungen für die deutsche Volkswirtschaft auf ein Minimum
Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz gliedert sich in die folgenden Artikel:Artikel 1Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG)
Artikel 2Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den
Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS“
Artikel 3Änderung des
Kreditwesengesetzes
Artikel 4Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 6Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung
Artikel 7Inkrafttreten
Aus dieser Artikelübersicht lässt sich erkennen, dass das Finanzmarktstabilisierungsgesetz Auswirkungen auf bereits bestehende Bundesgetze hat und entsprechende Änderungen bzw. Neuregelungen vorgenommen wurden. Hauptbestandteil aber ist die
Errrichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds als Sondervermögen durch die Bundesregierung zur Stabilisierung des Finanzmarktes. Das soll vor allem erzielt werden „(…) durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis (…)“ speziell von den folgenden Instituten und Einrichtungen:
• Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes (z.B. Kreditinstitute)
• Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes
• Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes
• Betreiber von Wertpapier-und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen
Für die Verwaltung des Fonds ist die
Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Deutschen Bundesbank zuständig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anstalt rechtlich unselbständig und organisatorisch von der Bundesbank getrennt ist. Zudem ist sie vom übrigen Vermögen der Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.