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Fondsfusion
 
Als Fondsfusion bezeichnet man häufig die Übertragung von Vermögensgegenständen eines Sondervermögens in ein neues Sondervermögen. Allerdings ist der Begriff „Fusion“ hier eher falsch, da es sich nicht um eine Vereinigung sondern Übertragung handelt.
Die gesetzliche Grundlage ist das Investmentgesetz (InvG), in dem gesagt wird, dass eine Übertragung nur dann statt finden darf, wenn …

… die bisherige Kapitalanlagegesellschaft auch das neue Sondervermögen verwaltet
… die Anlagegrundsätze und -grenzen dem bisherigen Sondervermögen ähneln
… die Vergütungen und Ausgabeaufschläge/ Rücknahmeabschläge nahezug gleich bleiben
… die Übertragung zum Stichtag (Geschäftsjahresende) zum Umtauschverhältnis erfolgt

Im Zusammenhang mit Fondsfusionen sind Anteile am übertragenden Sondervermögen als zum Buchwert verkauft anzusehen und die Anteile des übernehmenden Sondervermögens als zu diesem Wert gekauft. Dies ermöglicht, dass die stillen Reserven oder auch Lasten der Fondsanteile nicht aufgedeckt werden und die zu Grunde liegenden Buchwerte des übertragenden Fonds die Möglichkeit bieten, innerhalb der Bilanz des Anlegers fortgeführt zu werden.

Durch geschickt durchgeführte Fondsfusionen lassen sich nicht unbeträchtliche Steigerungen innerhalb der Effizienz einer Kapitalanlage erreichen. So kann zum Beispiel ein Hauptfonds gebildet werden, der an Hand diverser gesetzter Schwerpunkte im Rahmen von Segmentfonds eine Abmilderung des Abschreibungsrisikos für die Zukunft darstellt, wenn Fonds zusammengefasst werden, die eine gegensätzliche Wertentwicklung aufweisen. Auch die Verringerung der Buchungsvorgänge des Anlegers spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle im Zusammenhang mit Vorteilen, die durch Fusionen von Fonds entstehen können. Fusionen im Bezug auf Fonds werden daher verbreitet vorgenommen und bereits von zahlreichen Anlegern erfolgreich genutzt.
 
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Stichworte:
Fondsfusion, Fondsfusionen, Fonds, Fond, Fusion, Fusionen, Übertragung, übertragen
 
 
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