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Fremdgeld
 
Als Fremdgeld oder Fremdgelder wird Geld bezeichnet, das bei Dritten eingeht, diesen jedoch nicht gehört. Bei Banken nennt man diese oftmals auch druchlaufende Posten.
Beispielsweise ist ein Rechtsanwalt oder Notar dazu angehalten, dieses Geld dann dem eigentlichen Besitzer unverzüglich weiterzuleiten. Selbstverständlich wird hier im Vorfeld geprüft, ob die juristischen Voraussetzungen dazu vorliegen.

Wenn die Beträge der Fremdgelder nicht sofort weitergeleitet werden können, muss das Fremdgeld auf einem Anderkonto oder Treuhandkonto separat verwaltet werden. Das Geld wird dann so lange treuhänderisch verwaltet, bis es dem Besitzer zugeführt werden kann.

Selbstverständlich fallen für das Verwalten von Fremdgeldern auf einem Anderkonto Kosten an. Die Kosten, eine so genannte „Hebegebühr“, werden dem Besitzer der Fremdgelder seitens der treuhänderisch verwaltenden Person, Firma oder Bank in Rechnung gestellt.

Fremdgelder, die vorübergehend oder auch für längere Zeit verwaltet werden, genießen einen besonderen Schutz, denn als eine „Quasi-Leihgabe“ fallen sie bei einer Insolvenz nicht in die Vermögensmasse des jeweiligen Treuhänders.

Fremdgelder können aber nicht nur von Rechtsanwälten oder Notaren in Empfang genommen und somit auch treuhänderisch verwaltet werden - auch Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und Pfarrer haben in Deutschland entsprechende Befugnisse. Werden Fremdgelder jedoch von Rechtsanwälten oder Notaren entgegen genommen, so gelten hier besondere juristische Bestimmungen. Im Immobilienbereich ist es beispielsweise gängig, dass der Kaufpreis durch den Käufer so lange auf einem Treuhandkonto verwaltet wird, bis der Eintrag der Grundschuld vollzogen ist.
 
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Stichworte:
Fremdgeld, Fremdgelder, fremd, Geld, Gelder, Treuhand
 
 
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