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Gebietskörperschaft
 
Die Gebietskörperschaften gehören zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, d.h. sie stellen Körperschaften des öffentlichen Rechts dar. Ihre Gebietshoheit bestimmt sich stets durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes.
Gebietskörperschaften nehmen – wie alle Personen des öffentlichen Rechts – öffentliche Aufgaben wahr und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Ihre Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein) erlangen sie entweder durch Gesetz oder durch staatlichen Hoheitsakt (staatlicher Beschluss).

Gelenkt werden Gebietskörperschaften durch die Willensbildung ihrer Mitglieder und der von denen gewählten Organe. Als Mitglieder zählen auch alle Einwohner des Hoheitsgebietes (Vollmitglieder), sodass die Existenz der Körperschaft vom Wechsel dieser Mitglieder (beispielsweise durch Umzug etc.) unabhängig ist. Außerdem gibt es eine direkt gewählte Volksvertretung.

Die Verwaltung und Organisation einer Gebietskörperschaft erfolgt auf eigenständiger Basis, d.h. es herrscht

- Selbstverwaltung und
- Selbstorganisation

vor.

Grundsätzlich zählen die folgenden Institutionen zu den Gebietskörperschaften:

- Staat (Bund)
- Gliedstaaten (Länder)
- Landkreise
- Kreise
- Gemeinden
- Städte
- die bayerischen Bezirke
- Regionalverband Saarbrücken
- Region Hannover
- Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung – speziell in der Thematik „Wirtschaftskreislauf“ – fasst man unter Gebietskörperschaften …

… Bund,
… Länder,
… Städte und
… Gemeinden


zusammen. Diese bilden gemeinsam mit den Sozialversicherungen und allen sonstigen staatlichen Institutionen, die gemeinnützige Aufgaben erfüllen, den Wirtschaftssektor „Staat“ (= Zusammenfassung aller öffentlichen Haushalte).
 
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Stichworte:
Gebietskörperschaft, Gebietskörperschaften, Körperschaft des öffentlichen Rechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Bund, Länder, Gemeinden, Städte, Staat
 
 
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