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Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
 
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit Sitz in Köln ist als öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verantwortlich für den Einzug der Rundfunkgebühren für diese Einrichtungen. Grundlage für die Verwaltungsstätigkeit der GEZ ist die von den Anstalten gemeinsam beschlossene Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“.
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten setzen sich zusammen aus:

•    ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland)

•    ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen)

•    DR (DeutschlandRadio)

Im Jahre 1973 bereits beschlossen wurde der Gebühreneinzug ab 1. Januar 1976 von den öffentlich-rechtlichen Anstalten selbst übernommen. Bos dato war die Deutsche Bundespost dafür zuständig. Seitdem ist die GEZ mit den folgenden Aufgaben betraut:

•    Pflege der Stammdaten für alle Rundfunkteilnehmer (Verarbeitung der Zugangs-, Abgangs- und Änderungsdaten)
•    Erfassung aller Bewegungsdaten im Zusammenhang mit den laufenden Aufgaben
•    Betreuung angemeldeter Rundfunkteilnehmer
•    Akquirieren unangemeldeter Rundfunknutzer
•    Rechnungsstellung der fälligen Rundfunkgebühren (auch GEZ-Gebühren genannt)
•    Geldeinzug von den Teilnehmerbankkonten (Gebühreneinzug)
•    Zahlungsüberwachung
•    buchmäßige Erfassung und Abrechnung der Gebührenforderungen, -rückstände und -einnahmen
•    Abrechnung mit den Rundfunkanstalten
•    Durchführung des Befreiungsverfahrens von Privatpersonen
•    Durchführung von Marketing-Maßnahmen (Werbung etc.)
•    Planung der Gebührenerträge für die öffentlich-rechtlichen Anstalten für das laufende Jahr
•    Erstellung mittelfristiger Prognosen

Die Erhebung der Rundfunkgebühren sowie der gesamte Gebühreneinzug finden im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ihre Niederschrift. Demnach gehören zu den gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsräten alle technischen Einrichtungen, (…)die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen.“ Von der Gebühr befreit sind sogenannte Zweitgeräte, wenn sie in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden (Ausnahme: Geräte, die in mehreren Wohnung vorhanden sind, sind auch für jede Wohnung zu melden).

Auf Antrag können bestimmte Personenkreise von der Gebührenerhebung befreit werden, sofern es sich ausschließlich um den privaten Bereich handelt. Zu den befreiungsberechtigten natürlichen Personen zählen beispielsweise:

a) Empfänger von …
… Sozialhilfe
… Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
… Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
… Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

b) Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von …
… Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
… Berufsausbildungsbeihilfe
… Ausbildungsgeld

c) Sonderfürsorgeberechtigte

d) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einemGrad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung

e) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

u.s.w.

Die GEZ-Gebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Die Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt:

Grundgebühr = 5,76 Euro
Fernsehgebühr = 12,22 Euro


Die GEZ-Gebühr beträgt insgesamt also 17,98 Euro monatlich. Je nachdem, welche Geräte man hat, teilt sich die Gebühr wie folgt auf:

Grundgebühr ist nur zu zahlen bei den folgenden Konstellationen:
•    Radio
•    neuartiges Rundfunkgerät
•    Radio und neuartiges Rundfunkgerät

Grundgebühr plus Fernsehgebühr ist zu zahlen bei den folgenden Konstellationen:
•    Fernsehgerät
•    Fernsehgerät und Radio
•    Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät
•    Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät

Sobald auf einen Rundfunkteilnehmer bereits ein Radio im Haushalt angemeldet ist, muss für das auf Radio in dem auf den Teilnehmer laufenden Kraftfahrzeug nicht separat angemeldet werden.
 
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Stichworte:
Gebühreneinzugszentrale, GEZ, GEZ-Gebühr, Rundfunk, Rundfunkgebühr, Gebühren, Fernsehen, Radio, Autoradio
 
 
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