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Genossenschaftsbank
 
Genossenschaftsbanken werden auch Kreditgenossenschaften genannt und gehören zu den Universalbanken im deutschen Bankensystem. Sie werden in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG) geführt und zählen damit zu den privatrechtlichen Unternehmensformen.
In ihrer Geschäftstätigkeit unterliegen Genossenschaftsbanken den folgenden Gesetzestexten:

- Kreditwesengesetz (KWG)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)


Ihren Ursprung finden Genossenschaftsbank Mitte des 19. Jahrhunderts und Drahtzieher waren Hermann-Schulze-Delitzsch und Friedrich-Wilhelm Raiffeisen.

Hermann-Schulze-Delitzsch
Er gründete zu jener Zeit sogenannte Vorschussvereine, die als Vorläufer der Volksbanken galten. Da diese Vereine eher in städtischen Gegenden vorzufinden waren, zählt man Volksbanken auch eher zu den gewerblichen Genossenschaftsbanken.

Friedrich-Wilhelm Raiffeisen
Er war für den Aufbau von Hilfsverein verantwortlich, die sich schließlich zu Raiffeisen-Kreditgenossenschaften entwickelten. Diese wiederum gelten als Vorläufer der Raiffeisenbanken, die auf Grund der früheren Lage der Hilfsvereine zu den ländlichen Genossenschaftsbanken gehören.

Heutige übliche Bezeichnungen sind:

- Volksbank (Voba)
- Raiffeisenbank (Raiba)
- Volks- und Raiffeisenbank (VR-Bank)
- Raiffeisenkasse (Raika)
- Sparda-Bank
- Genossenschaftsbank
- Spar- und Kreditbank
- Spar- und Darlehenskasse
- PSD-Banken (früher: Post-Spar-Darlehensvereine)

Genossenschaftsbanken dienen dem allgemeinen Bankgeschäft. Allerdings führen Raiffeisenbanken teilweise auch nach den warenwirtschaftlichen Betrieb aus. Die Kundeneinlagen sind durch Garantiefonds und dem Garantieverbund abgesichert.
 
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Stichworte:
Genossenschaftsbank, Kreditgenossenschaft, Volksbanken, Raiffeisenbank, VR-Bank, Genossenschaft
 
 
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