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Geschäfte, abgesprochene
 
Bei abgesprochenen Geschäften handelt es sich im Finanzwesen um zeitlich exakt geplante Käufe oder Verkäufe an der Börse. Mit den getätigten Umsätzen soll der Kurs eines Wertpapiers gesteuert werden.
Abgesprochene Geschäfte zählen zu den verbotenen Manipulationsmaßnahmen an der Börse, die in der Vergangenheit bereits zu Sanktionen von verantwortlichen Händlern geführt haben. Hier werden Geschäfte erfolgreich abgeschlossen, indem zwei Händler zwei gegenläufige, oftmals begrenzte Aufträge eingeben. So genannte Crossing-Geschäfte haben auf der Kauf- und Verkaufsseite ein- und denselben Händler.

Abgesprochene Geschäfte sind vom Gesetzgeber untersagt, weil sie die ordnungsgemäßen Börsenpreise beeinflussen und so den Markt manipulieren und den Verbraucherschutz aushebeln. Dabei wird unter Anderem eine falsche Liquidität vorgetäuscht. Banken werden selbst dann zur Verantwortung gezogen und sanktioniert, wenn sie das Crossing-Geschäft nicht selbst eingefädelt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein privater Anleger über seine zwei Depots gegenläufige Aufträge in einem Wertpapier sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite über das Orderrouting-System der betreffenden Bank einstellt. Und diese werden an der Börse dann gegeneinander ausgeführt. Andererseits sind jene Crossing-Geschäfte erlaubt, die mit zwei verschiedenen Endkunden abgeschlossen werden.
 
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Stichworte:
abgesprochene Geschäfte, Manipulation, Börse, manipulieren
 
 
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