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Geschäfte, außerbilanzielle
 
Unter außerbilanziellen Geschäften versteht man jene Geschäfte, bei denen eine Haftung bzw. eine mögliche Verpflichtung des Kreditinstitutes entstehen könnte, bei der Erfassung aber nocht nicht besteht.
Diese außerbilanziellen Geschäfte stehen auf Grund der bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme in der Bilanz eines Unternehmens unter dem Bilanzstrich und werden in die Bilanzsumme nicht mit eingerechnet. Da es sich um Verbindlichkeiten handelt, stehen diese Positionen auf der Passivseite der Bilanz und können wie folgt differenziert werden:

1. Eventualverbindlichkeiten
-> mögliche zukünftige Verbindlichkeiten, die bereits heute vertraglich vereinbart sind

Beispiele:
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen
- Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
etc.

2. Andere Verpflichtungen

Beispiele:
- Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften
- Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen (Wertpapiergeschäft)
- unwiderrufliche Kreditzusagen
etc.

Des Weiteren gehören die Derivategeschäfte zu den außerbilanziellen Geschäften und werden daher nicht in der Bilanz platziert.
 
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Stichworte:
außerbilanzielle Geschäfte, Bilanz, unter dem Bilanzstrich, Eventualverbindlichkeiten, Bilanzierung, Derivate
 
 
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