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Geschäftsfähigkeit
 
Geschäftsfähigkeit meint die gesetzlich festgelegte Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Geschäfte rechtswirksam abschließen zu können (zu dürfen) und die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) differenziert hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen die folgenden Abstufungen:

1. Geschäftsunfähig ist, wer …
… das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
… eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufweist, die eine freie Willensbildung ausschließt und nicht nur vorübergehend ist (gleich welchen Alters)

- Willenserklärung ist nichtig
-> Ausnahme: volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt ein Geschäft des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln und die Leistung und Gegenleistung sind bereits bewirkt worden

2. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer …
… das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

- für Willenserklärung ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig
-> Ausnahmen:

1. lediglich Erlangung eines rechtlichen Vorteils durch das Geschäft (z.B. Schenkung etc.)

2. die vertragsmäßige Leistung des Minderjährigen wird mit Mitteln bewirkt, „(…) die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (…)“

3. selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes -> Minderjähriger wird für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig

4. Ermächtigung durch gesetzliche Vertreter zum Eingehen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (nicht Ausbildungsverhältnis) -> dann wird er auch hier unbeschränkt geschäftsfähig

Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ein Geschäft ab, so bedarf die Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung durch dieselben. Diese muss wiederum ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden und innerhalb von 2 Wochen ab Aufruf zur Genehmigung erfolgen. Dahingegen ist der Vertragspartner bis zur Genehmigung jederzeit zum Widerruf des Vertrages berechtigt, der auch gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben werden kann. Dies allerdings nur, wenn die Minderjährigkeit dem Vertragspartner nicht bekannt war.

Einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigungen etc.), die der beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter tätigt, sind hingegen generell unwirksam, sofern er die Einwilligung nicht schriftlich einreicht.

3. Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer …
… das 18. Lebensjahr vollendet hat und
… nicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufweist, die eine freie Willensbildung ausschließt und nicht nur vorübergehend ist (gleich welchen Alters)

Juristische Personen (speziell des privaten Rechts) erlangen ihre Geschäftsfähigkeit mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit. Diese wiederum wird durch einen entsprechenden Rechtsakt wie die Eintragung in ein entsprechendes bei Gericht geführtes Register (z.B. Vereinsregister, Handelsregister etc.) erlangt.
 
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Stichworte:
Geschäftsfähigkeit, geschäftsfähig, unbeschränkt, beschränkt, geschäftsunfähig, Geschäftsfähiger, Willenserklärung, nichtig, natürliche Person, juristische Personen
 
 
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