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Gesetzlich oder privat krankenversichert
 
Da die gesetzliche Krankenversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und somit auch des Gesundheitssystems ist, besteht Versicherungspflicht – vor Allem für bestimmte Personenkreise. Abhängige Beschäftigte unterliegen dieser Pflicht, solange deren jährliches Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Diese und andere Regelungen zu diesem Thema sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt.
Demnach sind unter Anderem die folgenden Personen pflichtversichert:

- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen
- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
- Künstler
- Publizisten
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
- behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen regelmäßig eine Leistung erbringen
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind
etc.

Versicherungsfreiheit hingegen besteht beispielsweise für:

- Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat
- nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe
- Beamte
- Richter
- Soldaten auf Zeit
- Berufssoldaten
- sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden
- Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften
- Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind
etc.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bis zu der eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankversicherung sein muss, beträgt im Jahre 2009

48.600 €

Ab dieser Einkommensgrenze kann der Betroffene zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung wählen.

Für jeden Versicherungsnehmer innerhalb einer privaten Krankenversicherung wird ein separater Beitrag berechnet. Dieser stützt sich auf eine Berechnung, welcher die Angaben beispielsweise über …

… Alter
… Geschlecht
… der gesundheitlichen Verfassung bei Vertragsabschluss

zu Grunde liegen. Ändert sich die gesundheitliche Verfassung während der Versicherungslaufzeit, steigt der Beitrag aber üblicherweise nicht an.

Frauen zahlen meistens höhere Beiträge in die private Krankenversicherung, da auf Grund von Statistiken Frauen eine längere Lebenserwartung haben.

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollte der Versicherungsnehmer darauf achten, dass alle Kosten abgedeckt sind, die vom behandelnden Arzt innerhalb der GOÄ (Gewerbeordnung für Ärzte) in Rechnung gestellt werden dürfen.

Beispiel:
Hat man nur eine Deckung bis zum 1,7-fachen Satz der GOÄ und der Arzt darf aber auch den 4-fachen Satz der GOÄ berechnen, muss der unterversicherte Versicherungsnehmer die Differenz aus eigener Tasche decken.

Weiterhin sollte der Versicherungsnehmer auf die Höhe der Selbstbeteiligung achten. Diese beeinflusst die monatliche Beitragshöhe zwar sehr – je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der monatliche Beitrag – kann sich aber, je nach wirtschaftlicher Situation des Versicherungsnehmers, im Krankheitsfall (= Versicherungsfall) auch eindeutig zum Nachteil entwickeln.
 
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Stichworte:
Krankenversicherung, GOÄ, Beitragshöhe, pflichtversichert, Versicherung, Zahnersatz, gesetzliche Versicherung, Privatversicherung, private, Jahresarbeitsentgeltgrenze
 
 
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