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Gewährträgerhaftung
 
Hinter dem Begriff „Gewährträgerhaftung“ steht die bis zum 18. Juli 2005 bestandene uneingeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten von öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken durch deren Träger (früher: Gewährträger).
Als Träger der Sparkassen und Landesbanken gilt jene Körperschaft, die das Institut errichtet hat. So können dies beispielsweise

- Städte,
- Landkreis oder auch
- Zweckverbände

sein.

Bis zur Abschaffung der Gewährträgerhaftung waren die Kundeneinlagen dadruch geschützt, dass zusätzlich zum Vermögen des Instituts die Haftung des Trägers hinzu kam, d.h. die Sparkassen und Landesbanken konnten von Träger mit Kapital ausgestattet werden und somit die Forderungen der Gläubiger zu 100 % befriedigen.

Mit der Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland wurden auch die folgenden Übergangsregelungen geschaffen:

1. Die Gewährträgerhaftung gilt für Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 (= Datum der Verständigung) begründet waren, weiterhin zeitlich unbegrenzt.

2. Die Gewährträgerhaftung gilt für alle nach dem 18. Juli 2001 vereinbarten Verbindlichkeiten, deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus geht.
 
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Stichworte:
Gewährträgerhaftung, Gewährträger, Träger, Haftung, öffentlich-rechtlich, Sparkassen, Landesbank, Sicherung, Einlagen
 
 
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